Auszug aus der Schulordnung:

Vollzeitschüler (Vorklassen, Berufsgrundbildungsjahr, Handelsschule, FO12):

  • Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schüler müssen die Schule unverzüglich am ersten Fehltag benachrichtigen. Dies ist noch keine Entschuldigung
  • Bei Rückkehr in die Schule, spätestens am dritten versäumten Schultag, muss eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden oder vorliegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens hervorgeht.

 

Berufsschüler (inkl. FO11):

  • Bei Fehlen infolge von Krankheit oder bei sonstigen Schulversäumnissen hat sich der Berufsschüler unverzüglich am ersten Fehltag bei der Schule krank zu melden bzw. den Grund und voraussichtliche Dauer des Fernbleibens mitzuteilen. Dies ist noch keine Entschuldigung.
  • Bei Rückkehr in die Schule, spätestens am dritten versäumten Schultag, muss eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden oder vorliegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind.
  • Spätestens am übernächsten wieder besuchten Schultag ist die Entschuldigung mit Stempel und Unterschrift des Betriebes vorzulegen.

 

Für alle Schüler:

 

 

Bei berechtigtem Zweifel kann die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests verlangen, dessen Kosten der Schüler tragen muss. Hat ein Schüler eine angekündigte Leistungsüberprüfung versäumt, muss er sich unverzüglich um einen Nachtermin bemühen, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Meldet sich der Schüler nicht, kann dieses Verhalten mit einer Leistungsverweigerung gleichgesetzt werden. Der Nachtermin kann jeder auf einen Fehltag folgende Schultag sein. Der Nachtermin gilt als per Schulordnung angekündigt. Die Bescheinigung über einen zeitlich begrenzten Arztbesuch dient nicht automatisch als Entschuldigung für einen ganzen Tag.